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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „KAMERA
KLUB LANDECK“.
Er hat seinen Sitz in Landeck und erstreckt
seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt die Pflege und Förderung der Amateurfotographie und
–filmerei einschließlich Video. Besonderes Augenmerk gilt
der Jugendarbeit.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in Abs.
2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
Schulung und Beratung der Mitglieder
Bereitstellung technischer Einrichtungen
Teilnahme an Wettbewerben
Bild- und Filmpräsentationen in Medien.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Förderungsbeiträge
c) Veranstaltungserlöse
d) Einnahmen aus Geräteverleih.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
Beitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle
physischen Personen, die den Vereinszweck zu fördern bereit
sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31. 12. eines
jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 (ein)
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 4-wöchigen
Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalsversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand
die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann
vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalsversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder sind vom Vorstand in der
Generalversammlung über den geprüften Rechnungsabschluss unter
Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalsversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalsversammlung, der
Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich im 1. Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§
21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s
(§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz
dieser Statuten)
Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators,
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.
2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalsversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
und zwar aus Obmann/Obfrau und 2 Stellvertreter/in/en, Schriftführer/in
und Kassier/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt
2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau,
bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer/ Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau,
bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes
in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Einrichtung eines den Anforderungen des
Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung
der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
Erstellung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über
die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau dabei.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz
in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt
die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer:
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereininterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des
Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe
Landeck, am 5. 2. 2004
(Ing. Hannes Valentini) (Dr. Wilfried Siegele)
Schriftführer Obman |